Klimawandel im Sport: Schwerpunkt Photovoltaik

Ein Gastbeitrag von Thomas Schneider, stellvertretender Leiter des Sportamtes der Stadt Köln, und Dr. Henrik Scheller, Teamleiter Wirtschaft, Finanzen und Nachhaltigkeitsindikatorik des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu).

Die Autoren

Thomas Schneider ist stellvertretender Leiterdes Sportamtes der Stadt Köln. Er verantwortet dort nach juristischer Ausbildung in Köln, Lausanne, Siena und Brüssel als Volljurist die Themenbereiche Sportentwicklungsplanung, Sportförderung, Finanzen, Personal, Organisation und Recht.

Dr. Henrik Scheller ist Teamleiter Wirtschaft, Finanzen und Nachhaltigkeitsindikatorik im Forschungsbereich Infrastruktur, Wirtschaft und Finanzen des Deutschen Instituts für Urbanistik (Difu), Berlin. Er verantwortet dort eine Vielzahl interdisziplinärer Projekte zu kommunalen Wirtschafts- und Nachhaltigkeitsfragen sowie zur Finanz- und Haushaltswirtschaft von Städten und Gemeinden, oft in Verbindung mit Fragen der öffentlichen Investitionstätigkeit und Infrastrukturplanung.

Bei der Befassung mit dem Klimawandel in Kommunen ging es lange oft nur darum, wie stark das Bekenntnis zu diesem Thema die eigene (politische) Agenda prägte. Angesichts immer häufiger auftretender Extremwetterereignisse auch in Deutschland scheint inzwischen jedoch nicht nur beim Klima selber der Kipppunkt erreicht zu sein. Denn auch in politischen und öffentlichen Debatten wird der Klimawandel als solcher nicht mehr ernsthaft bestritten.

Kaum ein Thema treibt die Gesellschaft aktuell mehr um und sorgt für mehr Diskussionen vom sonntäglichen Presseclub bis zum Stammtisch. Kontrovers ist dabei vor allem der Umgang mit dem Thema und die Frage, welche Maßnahmen auch in den Kommunen wie (schnell) umgesetzt und finanziert werden sollen. Dabei ist das (Klima)-Recht ein ganz erheblicher Treiber. Kaum ein Monat vergeht, in dem nicht neue gesetzliche Vorgaben verabschiedet werden und in Kraft treten. Damit geht gleichzeitig eine deutliche Zunahme von gerichtlichen Entscheidungen einher. Der Markt der juristischen Fachliteratur kommt kaum noch nach. Eine besondere Bedeutung in der Fortentwicklung des Rechts kommt dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. April 2021 zu. Die Karlsruher Richter hatten das Bundes-Klimaschutzgesetz für teilweise verfassungswidrig erklärt, weil die darin vorgesehenen Reduktionsziele zur Senkung klimaschädlicher Emissionen nicht ausreichend definiert waren, um das Klimaneutralitätsziel der Bundesregierung zu erreichen. Gestützt wurde die Entscheidung dabei vor allem auf die Verletzung von Freiheitsrechten zukünftiger Generationen nach Art. 2 GG durch eine „eingriffsähnliche Vorwirkung“. Wenn man jetzt nicht genug tue – so die Richter –, werde die Freiheit der zukünftigen Generationen unangemessen beeinträchtigt.

Seine Argumentation stützte das Bundesverfassungsgericht dabei auch auf Art. 20a GG, wonach der Staat „auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“ schützt. Aus dieser Staatszielbestimmung leitet das Bundesverfassungsgericht – in Verbindung mit den völkerrechtlich verbindlichen Verpflichtungen des Pariser Klimaschutzabkommens und dem Bundes- Klimaschutzgesetz – einen aktiven Auftrag für den Gesetzgeber ab.

Chancen und Potenziale für den Sport

Dementsprechend machen die gesetzlichen Vorgaben und die Rechtsprechung in ihrer Wirkung auch vor dem Sport keinen Halt. Klimaschutz und Klimaanpassung in Kommunen sind dabei keine beliebigen Aufgaben, die man allenfalls „nebenher“ machen kann. Die Verankerung verschiedener Teilaspekte im Völker-, EU-, Bundes-, Landes- und Kommunalrecht sind Beleg dafür, welche Bedeutung den Themen Klimaschutz und Klimaanpassung inzwischen beigemessen wird. Bei aller Komplexität der Materie und den damit verbundenen Herausforderungen bietet die Befassung mit Klimaschutz- und Klimaanpassungsfragen für den Sport auch Chancen.

Denn bei genauerer Betrachtung kann er einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung öffentlicher Infrastrukturen und damit zur Modernisierung der Sporteinrichtungen leisten. Dazu muss sich der Sport vor allem in den Kommunen aus seiner Nische bewegen, in der er nach wie vor leider oft verortet ist. Bei der Umsetzung von Konzepten zur Klimaneutralität wird der Sport zu einem unentbehrlichen Player, da er sich – eingebettet in eine möglichst ganzheitliche Stadtplanung – zur Umsetzung umfangreicher Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen eignet. Denn nach einer groben Schätzung des Landessportbundes Hessen kann davon ausgegangen werden, dass es in der Bundesrepublik insgesamt rund 36.000 Sporthallen, 3.000 Tennishallen, 8.000 Schließanlagen, 7.500 Bäder, 180 Eishallen, 400 Stadien und Arenen sowie rund 60.000 Vereinsheime und Funktionsgebäude gibt – zu einem Großteil im Eigentum der Kommunen, nicht selten verpachtet an Vereine und Betreibergesellschaften.

Der Altersdurchschnitt dieser Anlagen liegt bei über 40 Jahren. Die Gesetzgebung sowie die Bauleitplanung einschließlich städtebaulicher Verträge nach dem Baugesetzbuch bieten hier schon heute einen großen Werkzeugkoffer für Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen im Bereich der Sportstätteninfrastruktur. Deshalb können gerade die Kommunen und der organisierte Sport bei der Erreichung der Klimaziele eine Vorbildfunktion übernehmen. Das eigentliche Potenzial einzelner Sportanlagen ist dabei beachtlich.

Ein paar Beispiele: Sportflächen können zu einem verbesserten Wassermanagement in Kommunen beitragen. Niederschlagswasser aus angrenzenden Flächen kann auf die Sportanlagen abgeleitet werden, so dass auf diese Weise neue Retentionsräume geschaffen werden können und eine Bewässerung erleichtert wird. Bäume sorgen für Verschattung und CO2-Bindung. Hecken bilden einen natürlichen Sichtschutz und ein Habitat für die Fauna genauso wie Blumenwiesen. Wasserflächen tragen zur Kühlung bei und Brunnen dienen der wasserschonenden Bewässerung. Beim Bau von Kunstrasenplätzen sind neueste wissenschaftliche Erkenntnisse zu beachten, wodurch entweder auf eine Verfüllung ganz verzichtet wird oder diese durch Sand, Kork oder Olivenkerne erfolgt. Die Sportflächen selbst sollten nach neuesten umweltwissenschaftlichen Aspekten errichtet werden. Parkplätze, die für Sportstätten genutzt werden, können ein guter Standort für eine Ladeinfrastruktur, nicht nur für die Sportler*innen, sondern auch für die Anwohner*innen im Quartier sein. Sporthallen und Vereinsheime bieten beispielsweise durch verbesserte Dämmung, neue Fenster, energiesparende Heizungsanlagen – ganz im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes – ebenfalls viel Potenzial zur Erreichung der Klimaneutralität.

Eine ganz besondere Rolle für den Klimaschutz in Kommunen kann der Ausbau von Photovoltaik einnehmen – hier insbesondere durch die Nutzung von Dachflächen öffentlicher Liegenschaften im Allgemeinen und von Sportstätten im Besonderen. Durch ein Mitdenken von Batteriespeichern, Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur kann damit zudem auch zur Koppelung der Sektoren Strom, Wärme und Mobilität beitragen werden. Nachdem im Koalitionsvertrag der Bundesregierung festgelegt ist, „alle geeigneten Dachflächen künftig für die Solarenergie zu nutzen“, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Mai dieses Jahres seine Photovoltaik-Strategie vorgestellt und damit 11 Handlungsfelder für einen beschleunigten Ausbau der Photovoltaik benannt. Eines davon beschreibt das Ziel, die Installation von Photovoltaik auf Dachflächen zu erleichtern. Mit dem auf der Photovoltaik-Strategie basierenden „Solarpaket“, das im Kabinett Mitte August beschlossen wurde, will die Bundesregierung nun weitere Hemmnisse beim Ausbau der Solarenergie beseitigen und deren Ausbau vorantreiben.

Herausforderung Photovoltaik

So ambitioniert die Maßnahmen der Bundesregierung sind, so herausfordernd ist das Thema Photovoltaik für die (Sport-)Infrastruktur. Denn der Ausbau von Photovoltaik ist dabei natürlich nicht zum Nulltarif zu haben. Für so manche Verwaltung und so manchen öffentlichen Haushalt in den Kommunen werden damit zusätzliche Belastungen verbunden sein. Hier gilt es deshalb, die verschiedenen Förderprogramme genauer in den Blick zu nehmen. Denn die Landschaft an Förderprogrammen des Bundes und der einzelnen Länder ist sehr heterogen und muss immer mit den Projektplanungen vor Ort zusammentreffen, was nicht selten den Ruf nach Optimierungen zur Folge hat.

Neben einer Suche in der Förderdatenbank des Bundes, kann für Kommunen auch eine direkte Kontaktaufnahme mit der Agentur für Klimaschutz hilfreich sein. Zu den zentralen Förderprogrammen des Bundes zählen dabei die „Nationale Klimaschutzrichtlinie“ (NKI) mit ihrer Kommunalrichtlinie sowie das Programm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (SJK) – insbesondere, nachdem der „Investitionspakt Sportstätten“ Ende 2022 eingestellt wurde. Die Inanspruchnahme einer Förderung im Rahmen der Kommunalrichtlinie durch kommunale Sportverantwortliche und/oder Vereine eignet sich gerade für die Planungsphase von Klimaschutz- und Klimaanpassungsmaßnahmen.

Neben einer Einstiegs- und Orientierungsberatung sowie einer Fokusberatung, sind auch die Durchführung von Machbarkeitsund Potenzialstudien förderfähig. Zielt die Einstiegsberatung für Kommunen ohne Klimaschutzkonzept auf die Entwicklung von schnell umsetzbaren und wirkungsvollen Klimaschutzmaßnahmen sowie die Integration von Klimaschutz in bestehende Strukturen und Prozesse, so soll mit der Förderung von Machbarkeitsstudien eine Analyse mehrerer Varianten verschiedener technischer und organisatorischer Möglichkeiten zur THG-Reduktion eruiert werden. Gleichzeitig sollen Planungsunterlagen als Grundlage zur Vorbereitung von Investitionen beziehungsweise deren Vergabeverfahren erstellt werden. Förderfähig sind hier 50 % (bzw. 70 % bei finanzschwachen Kommunen) der Vergütungskosten für externe Dienstleistende. Auch der Aufbau eines systematischen Energiemanagementsystems in Kommunen einschließlich ihrer Sportstätten ist über die Kommunalrichtlinie der NKI mit einer Förderquote von 70 % (bzw. 90 % für finanzschwache Kommunen) förderfähig – ein Ansatz der möglicherweise für die Betriebsphase von Photovoltaik-Anlagen interessant sein könnte. Dies gilt in ähnlicher Weise für die Förderung von „weiteren investiven Maßnahmen“, zu denen u.a. Warmwasserbereitungsanlagen, Beckenwasserpumpen und Anlagen der Gebäudeautomation zählen, die ggf. mit Photovoltaik-Anlagen kombinierbar wären.

Das SJK-Programm hingegen sieht die mögliche Gewährung von Zuwendungen des Bundes zur Sanierung kommunaler Liegenschaften bis zu einer maximalen Höhe von 6 Mio. Euro vor. Der Anteil des Bundes muss durch einen Eigenanteil der Kommunen in Höhe von 55% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben kofinanziert werden, wenn sie sich nicht in einer Haushaltsnotlage befinden. Die Mittel sind – im Sportstättenbereich – für eine umfassende bauliche Sanierung und Modernisierung von Sport- und Schwimmhallen zu verwenden, die in besonderer Weise zum Klimaschutz beitragen („klimafreundlicher Gebäudebetrieb“) und nur geringe Ressourcenverbräuche erfordern („klima- und ressourcenschonendes Bauen“). Dies umfasst mithin auch Solar- oder entsprechende Verbundanlagen, wenn so die zu sanierenden Gebäude nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals die Effizienzgebäude-Stufe 70 erreichen. Nicht förderfähig sind allerdings Sportplätze und andere Sportfreianlagen, wie z.B. Skateparks oder Wasserspielplätze, offene Eissportplätze und -stadien.

Die konzeptionelle Entwicklung einer Photovoltaik-Strategie als Teil einer umfassenderen Sanierungsstrategie kommunaler Sportstätten unter dem Gesichtspunkt von Klimaschutz und Klimaanpassung setzt eine fach- und ebenenübergreifende Koordination voraus. Denn die entsprechenden Zuständigkeiten sind in den Kommunen meist auf verschiedene Dienststellen verteilt. Intersektorales Arbeiten kann dabei eigentlich nur auf Basis eines gemeinsam geteilten Ziels gelingen.

Ein gutes Projektmanagement ist unentbehrlich. Ausgangspunkt muss aber zunächst ein Analyse- und Bedarfsprüfungsprozess bilden, um erst einmal geeignete Dachflächen ausfindig zu machen. Um festzustellen, was technisch überhaupt möglich ist, sind der Sanierungszustand, die Statik und die Verschattung der Gebäude zu untersuchen sowie sicherheitstechnische Betrachtungen anzustellen. Bei der Umsetzung ihrer Ausbaustrategien stoßen die Städte und Gemeinden im weiteren Prozess auf komplexe (steuer-)rechtliche Fragen, zu deren Bewertung die Einbindung der Rechtsämter und mitunter externer Rechtsdienstleiter erforderlich ist – zumal sich Gesetzgebung und Rechtsprechung fortlaufend weiterentwickeln.

Gerade im Vergabe- und Beihilferecht gilt es, wachsam zu sein. Rechtlich gesichert ist, dass es sich bei der eigentlichen Errichtung von Photovoltaikanlagen zumeist um einen Werkvertrag im Sinne der §§ 631 BGB ff. handelt. So hat etwa der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2016 die Errichtung einer PV-Anlage auf dem Dach einer Tennishalle als Werk beurteilt (Az. VII ZR 348/13).

Grundsätzlich unterscheiden lassen ich zwei Modelle: die Errichtung und der Betrieb der PV-Anlagen durch die Kommunen selbst in Eigenregie oder die Verpachtung der Dachflächen an Dritte. Vorteil für die Kommunen bei der eigenen Umsetzung ist sicher die höhere Flexibilität, das Eigentum an der PV-Anlage und die damit verbundene Aktivierung in der städtischen Bilanz.

Gleichzeitig verbleibt damit die Entscheidung, ob der produzierte Strom nur zum Eigenbedarf genutzt oder entweder mittelbar über einen Direktvermarkter oder über einen Stromkaufvertrag Dritten überlassen werden soll, im eigenen Ermessen der Kommune. Nachteilig sind der vergleichbar hohe Verwaltungsaufwand, das eigene Kostenrisiko, die Anforderungen des Vergaberechts und durchaus knifflige steuerliche Fragestellungen. Natürlich kann sich die Kommune dabei auch externer Dienstleister bedienen, wie etwa Total- oder Generalübernehmern, wie das in manchen Städten mittlerweile durchaus üblich ist.

Bei der Verpachtung der Dachflächen ist für die Kommunen vieles einfacher. Der Pächter trägt die Verantwortung für Bau, Betrieb und Rückbau. Allerdings entfällt damit der Kommune auch die Möglichkeit, den erzeugten Strom selber zu vermarkten. Vorteilhaft ist weiterhin, dass die Verpachtung selbst zumeist keine Ausschreibung notwendig macht. Dies befreit freilich nicht von einer gut überlegten Gestaltung des Pachtvertrages über die Dachfläche, in dem vor allem Haftungsfragen im Blick zu behalten sind. Jenseits der rechtlichen Gestaltung sollten die Kommunen auch überlegen, ob sie es bei einer alleinigen Dachnutzung mit Photovoltaik belassen oder diese mit einer Grünbepflanzung kombinieren. Wer ganz innovativ denkt, nutzt das Dach noch als Sportfläche und ständert eine Photovoltaik auf. Ganz im Sinne des Geschichtsschreibers Herodet gilt dabei aber so oder so: „Quidquid agit prudenter agas et respice finem“ – „Was auch immer du tust, tue es gut und bedenke das Ende“. (Sportplatzwelt, 06.10.2023)

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